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25. Januar 2024

Gesetzliche Pflegeversicherung: Haftung bei Selbstauskünften?

Entlastung von kinderreichen Eltern durch neue Beitragsregeln

Am 07.04.2022 hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt, das die Beiträge zur Pflegeversicherung für gesetzlich versicherte Eltern mit mehr als zwei Kindern neu regelt. Die Entscheidung zielt darauf ab, den erhöhten Erziehungsaufwand angemessen zu berücksichtigen und bessere Beitragsbedingungen für kinderreiche Familien zu schaffen.

Die Umsetzung dieses Urteils erfolgt durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), welches eine Differenzierung des Beitragssatzes nach der Anzahl der Kinder vorsieht. Gemäß dem PUEG werden gesetzlich pflegeversicherte Elternteile ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten pro Kind entlastet. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat oder hätte – d.h., in Zukunft werden auch verstorbene Kinder berücksichtigt. Für Elternteile mit höchstens einem Kind bleibt der reguläre Beitragssatz unverändert.

Die Definition von Eltern erstreckt sich dabei nicht nur auf leibliche und Adoptiveltern, sondern auch auf Pflege- und Stiefeltern, soweit das betroffene Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt oder gelebt hat. Allerdings erhalten Adoptiv- und Stiefelternteile nur dann eine Beitragsentlastung, wenn zu Beginn des Kindschaftsverhältnisses noch die Möglichkeit einer Familienversicherung besteht. Hierbei spielen die Altersgrenzen für die Familienversicherung eine entscheidende Rolle, die je nach Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Behinderung des Kindes variieren.

Digitales Verfahren und Übergangsphasen

Um die Umsetzung dieser komplexen Regelungen zu erleichtern, plant der Gesetzgeber die Einführung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und Nachweisführung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Das Verfahren soll zum 31.03.2025 nutzbar sein. In der Übergangsphase gibt es zwei alternative Vorgehensweisen für Arbeitgeber (AG):

  • Der AG wartet die Einführung des digitalen Verfahrens ab und verzichtet vorerst auf die Abschlagsberechnung von bisher unbekannten Kindern.
  • Der AG bittet den Arbeitnehmer um Selbstauskunft zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für PUEG-Beitragsabschläge, ohne verpflichtet zu sein, diese zu überprüfen.

Haftungsrisiken und Chancen für Arbeitnehmer bei PUEG-Selbstauskünften

Die zweite Vorgehensweise stellt den Arbeitnehmer vor die Herausforderung, den komplexen Sachverhalt von PUEG zu verstehen und verbindlich Auskunft zu geben. Die Wahrscheinlichkeit einer Falschauskunft ist nicht auszuschließen. Doch entscheidend ist die Tatsache, dass unbeabsichtigte fehlerhafte Angaben des Arbeitnehmers, die ihm finanzielle Vorteile bringen, nach Einführung des digitalen Verfahrens nicht rückwirkend zurückgefordert werden dürfen. Umgekehrt erfolgt bei einem entstandenen finanziellen Verlust aufgrund fehlerhafter oder unzutreffender Selbstauskünfte eine Erstattung mit Zinsen.

Für den Arbeitnehmer hat die Selbstauskunft folglich keine negativen, sondern ausschließlich positive Effekte. Er muss keine Haftung für unbeabsichtigte Fehlinformationen übernehmen, und sie beinhaltet die Chance einer zeitnahen Einsparung von Pflegeversicherungsbeiträgen.

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